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Nachträglicher Wegfall des Vorsteuerabzugs

Nachträglicher Wegfall des Vorsteuerabzugs, wenn der  Leistungserbringer den Verzicht auf die Steuerbefreiung rückgängig macht

Der Empfänger einer grundsätzlich umsatzsteuerfreien Leistung kann den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn der Leistungserbringer auf die Steuerbefeiung verzichtet und eine entsprechende Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellt. Verzichtet der Leistungserbringer jedoch in einem späteren Jahr auf die Steuerbefreiung, indem er die Rechnungen storniert und neue Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis ausstellt, entfällt auf Seiten des Leistungsempfängers der Vorsteuerabzug. Die Steuer ist, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.12.2009; XI R 7/08, im Jahr des Leistungsbezugs zu korrigieren. Verfahrensrechtlich wird der Vorgang als rückwirkendes Ereignis behandelt. Der BFH lässt die Möglichkeit zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Leistungserbringer in dem Urteil ausdrücklich offen.

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Axel Mittelstaedt RA

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Dr. Helmuth Liesegang RA, FA StR

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