Verbesserungen beim sogenannten "Mantelkauf"
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz II wird die durch das BürgerentlastungsG eingeführte Sanierungsklausel des § 8 c Abs. 1 a KStG unbefristet verlängert. Die Sanierungsklausel kann unverändert nur dann angewendet werden, wenn im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb Maßnahmen ergriffen werden, um die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und wenn die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben.
Darüber hinaus sollen konzerninterne Umstrukturierungen erleichtert werden. Denn gem. § 8 c Abs. 1 S. 5 KStG liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn an dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100% mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
Daneben sollen künftig bei Vorliegen eines schädlichen Beteiligungserwerbes nicht genutzte Verluste bis zur Höhe der stillen Reserven erhalten bleiben, soweit die stillen Reserven im Inland steuerpflichtigt sind.