Mit Urteil vom 01.02.2010 (II ZR 173/08) hat der Bundesgerichtshof -wie schon in einem die GmbH betreffenden Urteil (BGHZ 180, 35) – entschieden, dass Dienstleistungen auch bei einer Aktiengesellschaft keine verdeckte Sacheinlage darstellen können. Die Verpflichtung zur Erbringung einer Dienstleistung sei nicht sacheinlagefähig, so dass die Vorschriften über die Sacheinlage mit ihnen nicht umgangen werden können. Die Zahlung des Beratungshonorars durch die EUROBIKE Aktiengesellschaft und die nachfolgende Einlagezahlung durch die Beklagte seien auch keine verbotene Finanzierung der Einlage durch die Aktiengesellschaft in der Form des Her- und Hinzahlens. Die Gesellschaft finanziere die Einlage nicht, so der BGH, wenn sie für ihre Zahlung an den Einlageschuldner eine entsprechende werthaltige Beratungsleistung erhalte.
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Gerade am 23.03.2010 hat der..... more
Matthias Decker WP, StB
Annette Liesegang RAin
Dr. Helmuth Liesegang RA, FA StR
Klaus Aymans Dipl. Kaufm., WP, StB
Dr. Ilmo Pathe RA, FA StR, StB
Michael Bacht Dipl.-Volksw., StB
Siegfried Dathe vereid. Buchpr., StB
Klaus van der Moolen Dipl.-Kaufm., WP, StB
Florian Gantenberg LL.M., RA
Frank Schlensok StB
Ralf Lohmann RA