LADM - Liesegang, Aymans, Decker, Mittelstaedt & Partner

Keine verdeckte Sacheinlage durch Beratungsleistungen bei Aktiengesellschaften („Eurobike“)

Mit Urteil vom 01.02.2010 (II ZR 173/08) hat der Bundesgerichtshof -wie schon in einem die GmbH betreffenden Urteil (BGHZ 180, 35) – entschieden, dass Dienstleistungen auch bei einer Aktiengesellschaft keine verdeckte Sacheinlage darstellen können. Die Verpflichtung zur Erbringung einer Dienstleistung sei nicht sacheinlagefähig, so dass die Vorschriften über die Sacheinlage mit ihnen nicht umgangen werden können. Die Zahlung des Beratungshonorars durch die EUROBIKE Aktiengesellschaft und die nachfolgende Einlagezahlung durch die Beklagte seien auch keine verbotene Finanzierung der Einlage durch die Aktiengesellschaft in der Form des Her- und Hinzahlens. Die Gesellschaft finanziere die Einlage nicht, so der BGH, wenn sie für ihre Zahlung an den Einlageschuldner eine entsprechende werthaltige Beratungsleistung erhalte.

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Axel Mittelstaedt RA

Matthias Decker WP, StB

Annette Liesegang RAin

Dr. Helmuth Liesegang RA, FA StR

Klaus Aymans Dipl. Kaufm., WP, StB

Dr. Ilmo Pathe RA, FA StR, StB

Michael Bacht Dipl.-Volksw., StB

Siegfried Dathe vereid. Buchpr., StB

Klaus van der Moolen Dipl.-Kaufm., WP, StB

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Frank Schlensok StB

Ralf Lohmann RA