Fristverlängerung bei elektronischen Kassensystemen

Seit Anfang 2020 gelten neue Vorschriften für die Nutzung von elektronischen Kassensystemen.

Diese beinhalten im Wesentlichen drei Anforderungen, die jeder Unternehmer, der mit einem elektronischen Kassensystem in seiner Firma arbeitet, erfüllen muss.

  1. Neue technische Anforderungen an die elektronischen Aufzeichnungssysteme
  2. Mitteilungspflichten über eingesetzte, neu angeschaffte und außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme
  3. Belegausgabepflichten

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag „Neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab 2020 auf einen Blick“.

Bis jetzt galt eine grundsätzliche Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30.09.2020. Nach Ablauf dieser Frist verlangt das Bundesfinanzministerium, dass Firmen Ihre Kassensysteme auf manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) umstellen. Viele Unternehmen haben aber aufgrund der Corona-Pandemie Schwierigkeiten, diese Umstellung innerhalb der Frist zu realisieren.

Die Bundesländer (außer Bremen) haben sich darauf geeinigt, den Unternehmen mehr Zeit für die Realisierung einzuräumen. Die Nichtbeanstandungsfrist wird daher bis zum 31.03.2021 verlängert.

Die Verlängerung setzt voraus, dass

  • die erforderliche Anzahl an TSE beim Kassensystemanbieter bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben ist
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, aber aktuell nachweislich noch nicht verfügbar ist

Laut Informationen der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ist kein gesonderter Antrag bei den zuständigen Finanzämtern erforderlich. Weitere Informationen zur Fristverlängerung finden Sie auf der Informationsseite des Landes NRW.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wenn für Sie richtungsweisende Änderungen in Ihrem Unternehmen anstehen. Wir bieten umfassende Beratungsleistungen im Bereich der Digitalisierung und Optimierung von Rechnungswesenprozessen und Möglichkeiten der Unternehmenssteuerung.