Vermietung und Verpachtung von Wohnimmobilien – Neuerungen im Jahr 2021

Vermietung an Familienmitglieder

Die verbilligte Vermietung von Wohnraum, insbesondere an nahe Angehörige z.B. Kinder, Eltern oder Geschwister, aber auch an fremde Dritte, kann zu Steuervorteilen führen.  Dem Vermieter steht in einer solchen Konstellation der Versteuerung der verbilligten Miete ein voller Werbungskostenabzug gegenüber.

Die bisherige Regelung

Bis 2020 setzte der volle Werbungskostenabzug bei der Vermietung und Verpachtung von Wohnimmobilien voraus, dass das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzecken mehr als 66% der ortsüblichen Marktmiete betrug. Betrug das Entgelt weniger als 66% war die Vermietung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen und die Werbungskosten entsprechend zu kürzen.

Welche Veränderungen ergeben sich in 2021?

Ab dem 01. Januar 2021 ist der volle Werbungskostenabzug bei einem Verhältnis von mindestens 50% und bis zu maximal 65% möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt. Wird mit der Vermietungstätigkeit insgesamt ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten prognostiziert, ist die Totalüberschussprognose positiv. Übersteigen die voraussichtlich zu erwartenden Werbungskosten die Einnahmen, fällt die Totalüberschussprognose negativ aus.

Beträgt das Mietentgelt weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, werden Werbungskosten nur anteilig anerkannt. Dabei ist das Verhältnis der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete für den Abzug der Werbungskosten maßgeblich.

Nachfolgend finden Sie diese Informationen kurz graphisch aufgearbeitet. Falls Sie Fragen zu diesem oder anderen steuerlichen Themen haben, stehen Ihnen unsere Kollegen aus der Steuerberatung gerne zur Verfügung.