Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

In der Praxis kommt es bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken oftmals zur Diskussion mit dem Finanzamt, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Diesen Konflikt und den hierdurch hervorgerufenen Verwaltungsaufwand möchte die Finanzverwaltung durch das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 künftig vermeiden. Denn auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen wird aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und es sich daher um eine steuerliche unbeachtliche Liebhaberei handelt.

Die Antragstellung ist möglich für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp und für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW/kWp.

Wirkung des Antrags

  • Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003

Der Antrag wirkt in allen offenen Veranlagungszeiträumen und auch für die Folgejahre. In diesen Fällen ist eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage oder des Blockheizkraftwerkes für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

Veranlagte Gewinn und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich noch geändert werden können (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist kein Fall des § 7g Abs. 4 EStG, da insoweit keine schädliche Verwendung der Investition vorliegt. Daher sind auch Veranlagungszeiträume, in denen ein Investitionsabzugsbetrag oder eine steuerliche Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG) in Anspruch genommen wurden, regelmäßig nur bei bestehendem Vorbehalt der Nachprüfung oder Vorläufigkeitsvermerk änderbar.

Bei Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.

  • Inbetriebnahme vor dem 01.01.2004

Bei oben genannten Anlagen, die vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 eintreten (sog. ausgeförderte Anlagen), können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag wirkt in diesen Fällen erst für den Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde und für alle Folgejahre. Die stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei sind mit 0 EUR zu bewerten. In diesen Fällen ist eine Anlage EÜR ab dem Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, nicht mehr abzugeben. Bis zum Ende dieses Veranlagungszeitraums ist bei ausgeförderten Anlagen auch der Antrag zu stellen.

 

Informationen zur Option der Körperschaftsbesteuerung

Der durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25. Juni 2021 eingeführte § 1a KStG bietet Personenhandelsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren.

Zeitliche Anwendung:

Gem. § 34 Abs. 1a KStG kann die Option erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ausgeübt werden.

Anwendungsbereich:

  • § 1a KStG umfasst Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG und vergleichbare ausländische Gesellschaften) sowie Partnerschaftsgesellschaften. Ausgenommen sind beispielsweise GbR, Erbengemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften und Einzelunternehmen.

Antrag:

Die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft kann einen unwiderruflichen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertrag stellen. Dieser ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll, bei dem Finanzamt einzureichen, welches für die Einkünfte der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft zuständig ist. Im Zeitpunkt der Antragstellung muss die Zustimmung aller Gesellschafter vorliegen (§ 1a Abs. 1. S. 1 KStG i. V. m. § 217 Abs. 1 S. 1 UmwG).

Rechtsfolgen des Antrags:

Materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich wird die optierende Gesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft und der Gesellschafter der optierenden Gesellschaft wie ein nicht persönlich haftender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt.

Betroffen von dieser Option sind nur die Ertragsteuerarten.

Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt als Formwechsel i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG (§ 1a Abs. 2 S. 1 KStG). Ein aus diesem fingierten Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang resultierender Übergangsgewinn ist als laufender Gewinn des Wirtschaftsjahres, welches der erstmaligen Ausübung vorangeht, zu versteuern.

Rückoption:

Gemäß § 1a Abs. 4 KStG kann die optierende Gesellschaft durch sog. Rückoption beantragen, dass sie nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird. Der Antrag ist entsprechend der Regelungen zur Ausübung der Option zu stellen. Die Rückoption gilt ebenfalls als Formwechsel.

Vermietung und Verpachtung von Wohnimmobilien – Neuerungen im Jahr 2021

Vermietung an Familienmitglieder

Die verbilligte Vermietung von Wohnraum, insbesondere an nahe Angehörige z.B. Kinder, Eltern oder Geschwister, aber auch an fremde Dritte, kann zu Steuervorteilen führen.  Dem Vermieter steht in einer solchen Konstellation der Versteuerung der verbilligten Miete ein voller Werbungskostenabzug gegenüber.

Die bisherige Regelung

Bis 2020 setzte der volle Werbungskostenabzug bei der Vermietung und Verpachtung von Wohnimmobilien voraus, dass das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzecken mehr als 66% der ortsüblichen Marktmiete betrug. Betrug das Entgelt weniger als 66% war die Vermietung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen und die Werbungskosten entsprechend zu kürzen.

Welche Veränderungen ergeben sich in 2021?

Ab dem 01. Januar 2021 ist der volle Werbungskostenabzug bei einem Verhältnis von mindestens 50% und bis zu maximal 65% möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt. Wird mit der Vermietungstätigkeit insgesamt ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten prognostiziert, ist die Totalüberschussprognose positiv. Übersteigen die voraussichtlich zu erwartenden Werbungskosten die Einnahmen, fällt die Totalüberschussprognose negativ aus.

Beträgt das Mietentgelt weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, werden Werbungskosten nur anteilig anerkannt. Dabei ist das Verhältnis der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete für den Abzug der Werbungskosten maßgeblich.

Nachfolgend finden Sie diese Informationen kurz graphisch aufgearbeitet. Falls Sie Fragen zu diesem oder anderen steuerlichen Themen haben, stehen Ihnen unsere Kollegen aus der Steuerberatung gerne zur Verfügung.

Die ertragsteuerliche Organschaft – Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen

Regelungen zu Gewinnabführungsverträgen

Für vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge war bislang im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft der statische Verweis zur Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG oder dessen wörtliche Wiedergabe nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 KStG a.F. zulässig, um die steuerliche Anerkennung des Vertrags zu gewährleisten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) macht die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft in diesen sogenannten Altfälle ab dem Veranlagungszeitraum 2021 jedoch nunmehr davon abhängig, dass die bisherigen Vereinbarungen zur Verlustübernahme im Gewinnabführungsvertrag angepasst werden.

Dabei muss nach aktueller Rechtslage die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschrift des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) gem. § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG vereinbart werden.

Was muss geändert werden?

Das Anpassungserfordernis ergibt sich aufgrund der am 01. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung des § 302 AktG durch Artikel 15 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22. Dezember 2020. Die sich hierdurch ergebene Wortlautänderung des § 302 AktG bewirkt im Falle eines statischen Verweises, dass die Verlustübernahme nicht mehr den Vorgaben des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG a.F. genügt. Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft würden in diesen Fällen somit ab dem Veranlagungszeitraum 2021 nicht mehr erfüllt werden.

Anerkennung der Organschaft ab 2021

Zur Gewährleistung der steuerlichen Anerkennung der Organschaft ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ist es nach dem BMF-Schreiben vom 24. März 2021 ausreichend, wenn die Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorgenommen wird. Dies bedeutet konkret, dass bis dahin die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaften und die Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister erfolgt sein müssen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2022 beendet wird. In den vorgenannten Fällen stellt die Anpassung des Gewinnabführungsvertrages zur Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG keinen Neuabschluss des Vertrages dar. Es wird durch die Änderung daher auch keine neue Mindestlaufzeit i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG ausgelöst.

Erweiterung der Überbrückungshilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus

Maßnahmen der Bundesregierung

In vielen Branchen dauern die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen weiter an. Dadurch sind die Unternehmen in Deutschland weiterhin stark vom Geschehen der Corona-Pandemie betroffen. Mit der Überbrückungshilfe III hatte die Bundesregierung ein Instrument geschaffen, dass die von der Pandemie stark betroffenen Unternehmen unterstützen sollte. Dieses Werkzeug wird nun bis zum 30. September 2021 verlängert. Das bedeutet, dass Unternehmen länger Anträge stellen können. Die Bundesregierung wird die Neuerungen im Rahmen des Förderprogramms Überbrückungshilfe III Plus umsetzen.

Programmerweiterungen im Überblick:

Restart-Prämie

Unternehmen, die im Rahmen der Wiedereröffnung Personal aus Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder die Beschäftigung erhöhen, erhalten eine zusätzliche Förderung. Sie können zu der bereits bestehenden pauschalen Personalkostenförderung eine zusätzliche Hilfe beantragen. Diese basiert auf der Differenz der tatsächlichen Personalkosten zwischen den jeweiligen Fördermonaten und dem Monat Mai 2021.

Die Restart-Prämie ergibt sich daraus folgend zu:

  • 60 % der Differenz zwischen Juli 2021 und Mai 2021
  • 40 % der Differenz zwischen August 2021 und Mai 2021
  • 20 % der Differenz zwischen September 2021 und Mai 2021

Nach dem Monat September wird kein zusätzlicher Zuschuss mehr gewährt.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III Plus ist wie bei der Überbrückungshilfe III auch, dass in den Monaten Juli bis September 2021 ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum jeweiligen Monat des Vergleichszeitraums 2019 vorliegt.

Anwalts- und Gerichtskosten bei Restrukturierungsmaßnahmen:

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus werden Kosten von bis zu EUR 20.000,— pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gefördert.

Verlängerung der Neustarthilfe für Soloselbstständige:

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus verlängert. Außerdem wird Sie für den Zeitraum Juli bis September erhöht. Betrug die Förderung bisher für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 EUR 1.250,— pro Monat, so werden im Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus EUR 1.500,— pro Monat gefördert. Insgesamt können förderberechtigte Unternehmer damit im Zeitraum Januar bis September 2021 eine Förderung von bis zu EUR 12.000,— erhalten.

Beihilferechtliche Hinweise:

Die maximale monatliche Förderung in beiden Programmen (Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus) beträgt EUR 10,0 Mio. statt der bisherigen EUR 1,5 Mio..

Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt insgesamt EUR 52,0 Mio (vorher EUR 12,0 Mio.). Darauf entfallen EUR 12,0 Mio aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus der Kleinbehilfe, DE-MINIMIS-Beihilfen und Fixkostenhilfe. Die restlichen EUR 40,0 Mio. entfallen auf den neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind.

Antragsverfahren und Einzelfragen:

Die technische Umsetzung wird nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie derzeit noch programmiert. Auch die für die Klärung weiterer Einzelfragen zu erwartende Ergänzung der FAQ-Liste steht nach dem Stand vom 30.06.2021 noch aus.

Änderungen bei Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Neuerungen bei Investitionsabzugsbeträgen

Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen gehören seit vielen Jahren zur Klaviatur steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten für kleinere und mittlere Unternehmen. Durch das Jahressteuergesetz 2020 ergaben sich wichtige Änderungen für den § 7g EStG. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Längerer Investitionszeitraum

Infolge der Corona-Krise konnte häufig für im Jahr 2017 abgezogene Investitionsabzugsbeträge (kurz IAB) nicht bis Ende des Jahres 2020 investiert werden. Diese Investitionsbzugsbeträge hätten daher rückgängig gemacht werden müssen. Aus diesem Grund wurde der Investitionszeitraum für diese Fälle auf 4 Jahre verlängert, d.h. eine Investition von im Jahr 2017 beanspruchten IAB ist im Jahr 2021 weiterhin möglich.

Neue Betriebsgrößenmerkmale

Des Weiteren wurden die Betriebsgrößenmerkmale angepasst. Investitionsabzugsbeträge können nur berücksichtigt werden, wenn der Betrieb am Schluss des jeweiligen Abzugsjahres bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet. Nach der Neuregelung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden, eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR. Die Gewinnermittlungsart ist dabei unerheblich, was eine Vereinfachung darstellt. Die Größenmerkmale „Betriebsvermögen“ und „Wirtschaftswert“ entfallen gänzlich.

Anhebung des Höchstbetrages

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde der Höchstbetrag des Investitionsabzugsbetrages für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden, von 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten/Herstellungskosten erhöht. Wie bisher sind Investitionen im beweglichen Anlagevermögen begünstigt. Die Obergrenze von 200.000 EUR für die Summe der geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge hat sich nicht verändert.

Kompensation im Rahmen von Betriebsprüfungen

Bislang war es möglich Investitionsabzugsbeträge zur Kompensation von Mehrergebnissen aus steuerlichen Betriebsprüfungen nachträglich heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes war dies zulässig. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurde diesbezüglich eine Hürde eingebaut. Dies betrifft die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Durch die Neuregelung ist die nachträgliche Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages zur Kompensation von Mehrergebnissen dann nicht ausgeschlossen, wenn der Investitionszeitraum zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Außerdem darf das begünstigte Wirtschaftsgut noch nicht angeschafft oder hergestellt sein. Dieser Schritt muss aber bis Ende des Investitionszeitraumes noch erfolgen.

Unsere Einschätzung

Positiv zu beurteilen sind die durch das Jahressteuergesetz 2020 gefassten Vereinfachungen durch die Vereinheitlichung der Gewinngrenze zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen. Des Weiteren ist die Erhöhung des Höchstbetrags von Investitionsabzugsbeträgen zu begrüßen. Nicht übersehen werden sollte aber, dass es auch zu Verschärfungen in Bezug auf die Geltendmachung von IAB gekommen ist.

Sie haben Fragen zur Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen in Ihrem Unternehmen? Unsere Wirtschaftsprüfer und Steuerberater stehen Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu unserem Team in den verschiedenen Niederlassungen auf und vereinbaren Sie einen Termin.

Umsatzsteuer – Fernverkaufsregelung gem. § 3c UStG ab 01.07.2021

Die bisherigen umsatzsteuerlichen Regelungen zum Versandhandel werden mit Wirkung zum 1. Juli 2021 geändert und in „Fernverkauf“ umbenannt.

Voraussetzungen für den Fernverkauf:

  • Lieferung an „Nichtunternehmer“ (B2C-Bereich)
  • Beförderung oder Versendung durch Lieferanten veranlasst
  • Lieferung grenzüberschreitend innerhalb der EU oder aus dem Drittland in einen Mitgliedstaat
  • Überschreitung einer Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro pro Jahr oder Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung

Besonderheiten bei Lieferungen aus dem Drittland:

  • Die oben genannte Geringfügigkeitsschwelle gilt nicht
  • Der Liefergegenstand muss zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sein, als dem in dem die Beförderung oder Versendung endet

oder

  • der Liefergegenstand muss in dem Mitgliedstaat eingeführt worden sein, in dem die Beförderung oder Versendung endet und die Steuer wurde im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG erklärt

Neue gesetzliche Regelung:

Gem. § 3c Abs. 1 UStG gilt als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs, der Ort an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (Bestimmungslandprinzip).

Die zurzeit noch gültigen länderspezifischen Lieferschwellen zwischen 35.000 Euro und 100.000 Euro werden zum 01. Juli 2021 entfallen und durch die EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle in Höhe von 10.000 Euro pro Jahr ersetzt. Die neue Geringfügigkeitsschwelle gilt insgesamt für alle Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet aller anderen Mitgliedstaaten. Eine beschränkte Betrachtung nur eines Mitgliedstaates entfällt. Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, kann der Leistende seine entsprechenden Umsätze dort besteuern, wo die Lieferung beginnt (Ursprungslandprinzip).

Ein auch nur geringfügiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze löst somit grundsätzlich eine Registrierungspflicht in jedem Mitgliedstaat aus, in den Ware geliefert wird. Um die daraus entstehende Vielzahl von Registrierungspflichten zu vereinfachen, wurde das neue One-Stop-Shop-Verfahren eingeführt. Durch dieses Verfahren soll in bestimmten Fällen die Registrierung im EU-Ausland vermieden werden. Für Unternehmer wird damit ab dem 01. Juli 2021 die Möglichkeit eröffnet, die anfallende ausländische Umsatzsteuer über das deutsche Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und abzuführen, anstatt sich in jedem einzelnen Mitgliedstaat aufwendig registrieren zu lassen.

Unternehmer die Lieferungen gem. § 3c Abs. 1 UStG ausführen sind gem. § 14a Abs. 2 S. 1 UStG zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Umsatz zutreffend besteuert wird. Soweit der Unternehmer jedoch an dem One-Stop-Shop-Verfahren teilnimmt, kann er gem. § 14a Abs. 2 S. 2 UStG auf die Erteilung einer Rechnung verzichten. Hier empfiehlt sich für die Praxis, dass lediglich ein Beleg ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis statt einer Rechnung ausgestellt wird. Bei Ausstellung einer Rechnung müsste das jeweilige Recht des Bestimmungslandes angewendet werden.

Sie haben Fragen zu den neuen umsatzsteuerlichen Regelungen? Unsere Berater helfen gerne bei der Klärung offener Fragen. Die obigen Ausführungen betreffen den aktuellen Stand des Entwurfs des BMF-Schreibens, weshalb sich noch Änderungen bis zur endgültigen Regelung ergeben können.

Neue Ausbildungsplätze bei LADM

Wir suchen Verstärkung

Wir sind auf der Suche nach neuen Kolleginnen und Kollegen, die Teil unseres interdisziplinären Teams sein und sich beruflich weiterentwickeln wollen.

Finden Sie Ihren Weg zu uns in ein engagiertes, modernes Team von Entscheidungsträgern und arbeiten Sie mit uns an unserem Ziel die bestmögliche Beratung für unseren Mandanten zu erreichen. 

 

Auszubildende/r zum/r Steuerfachangestellten (m/w/d)

Auszubildende/r zum/r Kauffrau / -mann für Büromanagement (m/w/d)

Zum 01. August 2021 bieten wir die oben genannten Ausbildungsplätze für unsere Niederlassung in Uedem an.

Ihr Profil:

Sie haben Interesse an einer Ausbildung in einem Beruf mit guten Entwicklungs- und Aufstiegschancen. Neben Engagement, Interesse und Freude am Umgang mit Menschen bringen Sie einen Abschluss der Höheren Handelsschule, Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife mit. 

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.

Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird entsprechend von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Diese Anwendung gilt ab dem 01.01.2021.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Schreiben der Finanzverwaltung.

Verlängerung beim Ordnungsgeldverfahren

Das Bundesamt für Justiz hat eine weitere Verlängerung bei der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren beschlossen. Unternehmen, die ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Stichtag 31.12.2019 bis jetzt noch nicht offengelegt haben, müssen damit erst nach den Osterfeiertagen mit der Einleitung eines Ordnungsgeldverfahren rechnen. Dies gilt auch für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen im ersten Quartal 2021 abläuft. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Betei­ligten angemessen be­rücksichtigt werden.