Skip to content

Corona-Rettungsschirm für Unternehmen: Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz

Die Bundesregierung hat mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Deutschen Wirtschaft und der Bewältigung der Auswirkungen der weltweiten Corona-Pandemie beschlossen.

Damit Sie die Vorteile dieser Maßnahmen optimal für sich nutzen können, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Die Elektromobilität erhält eine weitergehende Förderung bei  Elektrovollfahrzeugen. Das heißt, dass die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nur 25% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt. Begünstigt sind Fahrzeuge, deren Anschaffungszeitpunkt zwischen dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 liegt. Der Brutto-Listenpreis darf allerdings einen Betrag von 60.000,00 EUR nicht übersteigen.

Zusätzlich zu Elektrovollfahrzeugen werden auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellen gefördert.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens führt der Gesetzgeber eine degressive Abschreibung ein. Diese entspricht dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 25%.

Es gilt zu beachten, dass diese Regelung in Bezug auf Überschusseinkünfte ausscheidet. Bei den Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit existiert weiterhin nur die lineare Abschreibung. Darüber hinaus gilt die degressive Abschreibung nur für bewegliche Wirtschaftsgüter und nicht für immaterielle oder unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Die degressive Abschreibung wird für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens gewährt, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Sofern die lineare Abschreibung im Laufe der Zeit günstiger als die degressive Abschreibung ist, kann auf die lineare Abschreibung gewechselt werden.

Die bislang stark begrenzte einkommensteuerliche Verlustrücktragsmöglichkeit wurde deutlich erhöht. Nunmehr beträgt die Höchstgrenze 5,0 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und 10,0 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung. Vorher waren es nur 1,0 Mio. EUR bzw. 2,0 Mio. EUR. Im Zusammenhang mit dieser Regelung ist darüber hinaus die Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 möglich. Auf Antrag wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen herangezogene Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30% reduziert. Dies ersetzt den pauschalierten Verlustrücktrag von 15%.

Die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wird statt des bisher 3,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags nun auf das 4,0-fache erhöht. Der Höchstbetrag der Ermäßigung beläuft sich auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Da es keinen gewerbesteuerlichen Verlustrücktrag gibt, ist im Einzelfall eine Beratung über die optimale Gestaltung der Nutzung des einkommensteuerlichen Verlustrücktrags sinnvoll.

Zuletzt wird die Investitionsfrist  für gebildete Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2020 für begünstigt Investitionen genutzt werden müssen, um ein Jahr verlängert. Ursächlich hierfür ist, dass viele Unternehmen aufgrund der gegenwärtigen Lage keinen Investitionen tätigen können und sich mit negativen steuerlichen Konsequenzen konfrontiert sehen würden, da die aus der unterlassenen Investition resultierenden Steuernachforderungen eine weitere Belastung für die Unternehmen darstellen.