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Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen – Überbrückungshilfe IV

Das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium haben die Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfe bis Ende März 2022 beschlossen. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie coronabedingten Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes unterliegen.

Aktuell können noch bis zum 31.12.2021 Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus gestellt werden. Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird im Rahmen der neuen Regelungen im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten weiterhin eine Erstattung ihrer Fixkosten. Darüber hinaus wird auch der Eigenkapitalzuschuss für besonders schwer von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen verlängert.

Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500,00 EUR an direkten Zuschüssen erhalten. Insgesamt ergibt sich für den Förderzeitraum eine Förderung von bis zu 4.500,00 EUR.

Förderbedingungen für die Überbrückungshilfe IV

Für die Beantragung der Überbrückungshilfe IV ist nach wie vor grundlegende Antragsvoraussetzung, dass ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 vorliegt.

Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt im neuen Programm 90% bei einem Umsatzrückgang von über 70% (Höchstfördersatz). Die umfassenden förderfähigen Kostenposition, die den Besonderheiten einzelner Branchen Rechnung tragen, bleiben ebenso erhalten.

Als Kosten im Rahmen der Antragsstellung können weiterhin Kosten für Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für Kredite oder auch Ausgaben für Instandhaltung geltend gemacht werden. Kosten für Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten sind demgegenüber nicht mehr als Kostenposition ansetzbar.

Außerdem werden die beihilferechtlichen  Höchstgrenzen um 2,5 Mio. EUR erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtlichen Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. EUR Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10,0 Mio. EUR.

Der verbesserte Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50% aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30% auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50%. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% im Dezember 2021 nachweisen.

Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.